Arbeitsrecht

Arbeitsrecht – unterschiedliche Aspekte für unterschiedliche Vertragsparteien

Das Recht der Arbeit ist ein zwiespältiges Schwert. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben naturgemäß unterschiedliche Interessen. Vorgesetzte sorgen sich beispielsweise darüber, ob eine von Ihnen ausgesprochene Kündigung wirksam ist. Mitarbeiter beschäftigen sich hingegen etwa mit der Frage, welcher Urlaubsanspruch Ihnen zusteht.

In unserer Kanzlei in Essen finden sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer ihren hochqualifizierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht. Wir versuchen stets die bestmögliche Lösung zu finden. Dabei ist ein enges Vertrauensverhältnis für uns essenzieller Bestandteil. Es genügt nicht, sich auf rechtliche Belange zu konzentrieren. Deswegen behalten wir bei unserer Arbeit auch die menschlichen Werte im Blick. Gemeinsam erarbeiten wir ein optimales Konzept, um Probleme individuell zu lösen. Hierbei diskutieren unsere Rechtsanwälte regelmäßig über aktuelle Fälle und inspirieren sich gegenseitig. Wir arbeiten somit als Team und lösen Fälle daher besonders effektiv.

Im folgenden Text finden Sie die wichtigsten Belange dieses Rechtsgebiets –
aus Sicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers:

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Wie anfangs erwähnt, ist für Firmeninhaber das Kündigungsrecht ein Thema, welches regelmäßig Fragen aufwirft. Im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sind besondere Voraussetzungen vorgegeben, die oft schwer zu erfüllen sind. Hier kommen Begriffe wie die soziale Rechtfertigung gemäß § 1 KSchG ins Spiel.

Nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit sind nur sozial gerechtfertigte Kündigungen wirksam. Hierbei sind spezielle Kündigungsgründe notwendig. Es gibt dabei die personenbedingte Kündigung, die verhaltensbedingte Kündigung und die betriebsbedingte Kündigung.

Eine personenbedingte Kündigung kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Mitarbeiter über einen langen Zeitraum hinweg krankgeschrieben ist. Wichtig ist dabei die sogenannte Negativprognose, also dass der Mitarbeiter voraussichtlich auch in Zukunft krank ist.

Wie der Name bereits andeutet, beruht die verhaltensbedingte Kündigung auf einem Verhalten des Mitarbeiters. Dies betrifft beispielsweise den Fall, dass er regelmäßig zu spät kommt oder während der Arbeit Alkohol zu sich nimmt. Hier ist dem Mitarbeiter regelmäßig mithilfe einer Abmahnung die Chance zu geben, sein Verhalten zu ändern.

Eine betriebsbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn ein Arbeitsplatz wegfällt und es dem Firmeninhaber nicht möglich ist, den Mitarbeiter weiterzubeschäftigen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Sozialauswahl. Kommen beispielsweise zwei Mitarbeiter in Betracht, ist anhand festgelegter Kriterien auszuwählen, welcher zu kündigen ist. Junge Kollegen mit kurzer Betriebszugehörigkeit sind eher zu entlassen als ein langjähriger Mitarbeiter, der kurz vor der Rente steht.

Da das Kündigen eines Mitarbeiters ein hohes Risiko für den Unternehmer darstellt, vereinbaren die Parteien oft Abfindungen. Wichtig ist es außerdem, die Kündigungsfristen gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beachten.

Die gute Nachricht für Geschäftsinhaber ist, dass die Kriterien bei einer fristlosen Kündigung nicht zu erfüllen sind. Als Grund für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB kommt beispielsweise ein Diebstahl durch den Mitarbeiter in Betracht.

Arbeitsrecht für Arbeitnehmer

Mitarbeiter verfügen über zahlreiche Rechte. Oft ist es jedoch schwierig, diese zu überblicken. Dies beginnt bei der anwendbaren Rechtsgrundlage. Das Rechtsgebiet ist weit verzweigt und in vielen Fällen ist für den Laien nicht klar, welches Recht anwendbar ist.

Ein gutes Beispiel ist der Urlaubsanspruch. Die Mindestanzahl von Urlaubstagen ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. In vielen Fällen ist eine höhere Anzahl im Arbeitsvertrag vereinbart. Eventuell ist der Mitarbeiter außerdem Mitglied einer Gewerkschaft und im Tarifvertrag gibt es ebenfalls eine Regelung. Auch der Betriebsrat hat mitzureden. Hier ist die jeweils günstigere Regelung für den Mitarbeiter anzuwenden.

Problematisch ist der Urlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Ist der Mitarbeiter nicht mehr imstande, den Urlaub zu nehmen, hat er gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG einen Urlaubsabgeltungsanspruch.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Entgeltfortzahlung – auch Lohnfortzahlung genannt – im Krankheitsfall. Gemäß § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) beträgt sie sechs Wochen.

Kontakte zu zahlreichen Praxisfeldern

Wir sind bestens vernetzt und verfügen über Kontakte zu Experten aus vielen verschiedenen Fachbereichen. Diese stehen uns beratend zur Seite und sorgen dafür, dass unsere Rechtsanwälte stets gut informiert ans Werk gehen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und profitieren Sie von einer umgehenden und gründlichen Bearbeitung Ihres Falles. In unserer Kanzlei in Essen haben wir stets Verständnis für Ihre Sorgen und lösen Probleme mit viel Kompetenz und Feingefühl.

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